Die aktuell gültige Satzung der DGM vom Juni 2022: 
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Materialkunde e.V.

§ 1 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Materialkunde, im folgenden DGM genannt, ist ein eingetragener Verein. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der DGM ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Werkstoffe. Aufbauend auf ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiet der Metallkunde widmet sie sich insbesondere den werkstoffkundlichen Aspekten bei der Herstellung, Verarbeitung und Anwendung der Materialien und Werkstoffe. Ihr Ziel ist die Förderung neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik, die Verbreitung des Wissensstandes auf diesem Gebiet und die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die industrielle Praxis.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Zusammenarbeit der Mitglieder aus Wissenschaft und Technik in Fachausschüssen und Arbeitsgruppen
    • Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen
    • Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen zur Förderung von Forschung und Entwicklung
    • Veranstaltung von Vortrags- und Diskussionstagungen
    • Durchführung von Kursen und Seminaren zur beruflichen Weiterbildung
    • Einleitung und Betreuung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    • Mitarbeit in Fragen der Ausbildung
    • Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und digitalen Veröffentlichungen
    • Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Gesellschaften verwandter Zielrichtungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Sitz, Vertretung, Geschäftsjahr

  1. Sitz der DGM ist Frankfurt, Amtsgericht (Registergericht) Frankfurt.
  2. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch jede Präsidentin und jeden Präsidenten jeweils einzeln oder durch die beiden Vize-Präsident*innen gemeinsam vertreten. Diese Personen sind der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist ermächtigt, für die allgemeine Geschäftsführung und die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer zu bestellen, der in dem ihm zugewiesenen Rahmen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigt ist im Sinne des § 30 BGB.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Gesellschaft ist bereit, größeren übernationalen Vereinigungen beizutreten, die die freie Entwicklung und Förderung der Wissenschaft zum Ziele haben.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat Einzelmitglieder und Firmenmitglieder. Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Firmenmitglieder sind Unternehmen, Körperschaften, Institute u. ä. Einzel- oder Firmenmitglieder können ordentliche Mitglieder oder nur fördernde Mitglieder (Fördermitglieder) sein. Soweit nachstehend nur noch der Begriff „Mitglied“ genannt ist, sind stets nur ordentliche Mitglieder gemeint. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind in alle Vereinsämter wählbar. Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Fördermitglieder haben aber das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und auch, sich dort beratend zu äußern. Fördermitglieder sind nicht in den Vorstand oder den Beirat wählbar.
  2. Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds beginnt (soweit beantragt) mit der Zahlung der Teilnehmergebühr. Welche DGM-Veranstaltung auf Antrag zu einer Fördermitgliedschaft führen soll, entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Der Wechsel von der Fördermitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft ist auf Antrag jederzeit möglich.
  3. Der Aufnahme dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen; es obliegt dem/der Antragsteller*in, den Nachweis gegebenenfalls dafür zu erbringen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
  4. Jede Form der Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), durch Austritt, durch Ausschluss oder durch gesetzliche Bestimmung. Hinsichtlich der Fördermitgliedschaft gilt zusätzlich das Folgende: Die Fördermitgliedschaft ist stets eine Mitgliedschaft auf Zeit und erlischt automatisch, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf, durch Zeitablauf 12 Monate nach der Zahlung der letzten Teilnehmergebühr, für die gleichzeitig eine Fördermitgliedschaft oder deren Verlängerung beantragt wurde.
  5. Der Austritt kann nur nach Erledigung aller Verpflichtungen erfolgen, und zwar durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
  6. Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, und zwar mit sofortiger Wirkung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder das Ansehen der Gesellschaft. Auch längere Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages kann zum Ausschluss führen.
  7. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt (§ 5 Ziffer 2 Buchst. d). Für Fördermitglieder wird der Mitgliedsbeitrag durch die kostenpflichtige Teilnahme an einer DGM-Veranstaltung ersetzt.
  8. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann als besondere Ehrung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden oder die Ernennung zum/zur Ehrenpräsident*in erfolgen. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident*innen haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne dass eine Beitragspflicht für sie besteht.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe der DGM sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Der Beirat
    4. Der/Die Geschäftsführer*in
  2. Die Mitglieder der Organe haften der DGM und deren Mitgliedern bei einem in Wahrnehmung ihrer Organpflichten pflichtwidrig verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal stattfinden. Sie wird von der Geschäftsführung im Auftrag des Vorstands mit einer mindestens dreiwöchigen Frist unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder per Mail an die dem Verein bekannten letzten Kontaktdaten einberufen. Sofern dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt ist oder das Mitglied einer elektronischen Ladung schriftlich widersprochen hat, erfolgt die Ladung postalisch. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung des Einberufungsschreibens und der Tag, an dem die Versammlung stattfindet, nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung ist der Tag der Absendung maßgebend. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
    1. über die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats nach Maßgabe der §§ 6 f.
    2. nach Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Haushaltsberichtes für das abgeschlossene Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstandes
    3. über den Kassenvoranschlag des laufenden Geschäftsjahres
    4. über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    5. über Satzungsänderungen
    6. über das Zeitschriftenwesen und die öffentlichen Veranstaltungen
    7. über die Auflösung der Gesellschaft
    8. über sonstige Anträge, die seitens des Vorstandes oder aus den Kreisen der Mitglieder gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 v. H. der Mitglieder anwesend sind. Wenn die Versammlung nicht beschlussfähig sein sollte, beginnt sie 15 Minuten nach dieser Feststellung mit derselben Tagesordnung erneut. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hinsichtlich der Anfertigung und Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls gilt § 8 Ziffer 5 entsprechend. Mitglieder können sich nicht durch andere Personen rechtsgeschäftlich vertreten lassen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse, die die Steuerbegünstigung des Vereins wegen Gemeinnützigkeit berühren könnten, insbesondere Beschlüsse über die Änderungen des § 1 und des § 9 Ziffer 2, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des für den Verein örtlich zuständigen Finanzamts gefasst oder zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von beiden Präsident*innen nach einvernehmlicher Abstimmung untereinander abwechselnd, bei Verhinderung beider Präsident*innen von dem oder der ältesten anwesenden Vize-Präsident*in, sonst von einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Person geleitet. Die Versammlungsleitung bestimmt eine*n Schriftführer*in. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der/dem Schriftführer*in sowie von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  6. Der Vorstand kann vorbehaltlich des Satzes 2 auch schriftliche, fernschriftliche oder elektronische Beschlussfassung vorschlagen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in Bezug auf Satzungsänderungen, die den Zweck berühren, sowie in Bezug auf die Auflösung des Vereins nicht zulässig. Ziffer 1 Satz 1 bleibt unberührt, d.h. eine Versammlung der Mitglieder soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Das Ergebnis eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist in diesem Fall unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten.
  7. Aus besonderen Anlässen können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden. Eine solche Versammlung muss einberufen werden, wenn ein vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebener Antrag beim Vorstand eingereicht wird.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    1. zwei Präsident*innen
    2. zwei Vize-Präsident*innen
    3. bis zu acht Beisitzer*innen 

      Die beiden Präsident*innen und die beiden Vize-Präsident*innen bilden das Präsidium.
  2. Die in Ziffer 1 Satz 1 Buchst. a bis Buchst. c genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Ihre Tätigkeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr. Nach Möglichkeit soll ein*e Präsident*in aus der Wissenschaft und ein*e Präsident*in aus der Wirtschaft stammen. Der/Die Vize-Präsident*innen sollen nach Möglichkeit für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit für das Amt eines/einer Präsident*in kandidieren.
  3. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. Ein*e Beisitzer*in darf in dieser Funktion einmal wiedergewählt und unabhängig von ihrer/seiner Amtszeit als Beisitzer*in einmal als Vize-Präsident*in und einmal als Präsident*in gewählt werden. Eine Wiederwahl als Präsident*in oder als Vize-Präsident*in ist nur nach Ablauf einer Karenzzeit von mindestens zwei Jahren möglich.
  4. Der/Die Geschäftsführer*in wird vom Vorstand berufen und abberufen. Dies geschieht mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  5. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson; die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Ersatzperson oder wählt eine andere Person in den Vorstand, jeweils nur für die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft ist ehrenamtlich, d.h. sie erhalten für ihre Vorstandstätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand keine Vergütung, auch keine Sitzungsgelder. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft Ersatz der nachweislich entstandenen Auslagen, sofern die Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Ein pauschaler Auslagenersatz entsprechend gesetzlicher Regelungen ist zulässig. Die Regeln über den Auslagenersatz werden vom Vorstand bestimmt.
  7. Der Vorstand bestimmt die Leitlinien der Geschäftsführung der Gesellschaft und entscheidet in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung durch die Satzung an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist. Er ist befugt, im Rahmen der Satzung unwesentliche Änderungen nach eigenem Beschluss vorzunehmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums (Ziffer 1 Satz 2) und mindestens die Hälfte der Beisitzer*innen (Ziffer 1 Satz 1 Buchst. c) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
  8. Das Präsidium bereitet die Leitlinien der Geschäftsführung der Gesellschaft vor und überwacht deren Einhaltung. Es unterliegt den Beschlüssen des gesamten Vorstands. Jedes Mitglied des Präsidiums ist berechtigt, zu Maßnahmen und Entscheidungen betreffend die Geschäftsführung der Gesellschaft den Vorstand anzurufen und eine Beschlussfassung des Vorstands zu beantragen. Das Präsidium berichtet dem Vorstand über die Einhaltung der Leitlinien der Geschäftsführung. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der/die Geschäftsführer*in als Gast mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil. Die Sitzungsleitung bestimmt eine*n Protokollführer*in. Die Niederschrift muss von der Sitzungsleitung unterschrieben werden.
  9. Der Vorstand bereitet die Tagesordnungen für die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor, bestimmt ihren Ort und lädt durch die Geschäftsführung zu denselben ein.
  10. Die Sitzungen des Präsidiums und des Vorstands werden von beiden Präsident*innen nach einvernehmlicher Abstimmung untereinander abwechselnd geleitet, bei Verhinderung beider Präsident*innen durch den/die älteste*n Vize-Präsident*in. Beide Präsident*innen rufen durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung die Mitglieder des Vorstandes nach Bedarf zusammen, mindestens aber zweimal im Jahr. An den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes nimmt der/die Geschäftsführer*in als Gast mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil. Die Sitzungsleitung bestimmt eine*n Protokollführer*in. Die Niederschrift muss von der Sitzungsleitung unterschrieben werden.
  11. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen. Ziffer 7 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
  12. Der Vorstand und das Präsidium können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
  13. Die beiden Präsident*innen und die beiden Vize-Präsident*innen bilden das Präsidium.

§ 7 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Diese werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Wählbar sind auch Personen, die nicht Mitglieder der DGM sind. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  2. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre, beginnend ab dem 1. Januar des der Wahl folgenden Jahres. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich.
  3. Nach Möglichkeiten sollen mindestens drei Beiratsmitglieder Tätigkeiten in
    1. der Industrie,
    2. der Wissenschaft,
    3. der Politik, Forschungsförderung, Verbänden etc.
    wahrnehmen. Weiterhin sollen nach Möglichkeit drei Beiratsmitglieder Studierende, Promovierende oder Berufsanfänger*innen sein. Bei der Besetzung des Beirats soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Wissenschaft und Industrie angestrebt werden.
  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine*n Sprecher*in und eine Stellvertretung, die als Gäste an den DGM-Vorstandssitzungen teilnehmen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  6. Die DGM-Vorsitzenden/-Präsident*innen der letzten drei Amtsperioden, die ihre Amtszeit im Vorstand turnusgemäß beendet haben, sowie die Mitglieder des Präsidiums (§ 6 Ziffer 1 Satz 2) sind ständige Gäste des Beirats.
  7. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Entscheidungen zur strategischen Entwicklung der DGM zu beraten.
  8. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. § 6 Ziffer 6 gilt sinngemäß.
  9. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird von dem/der Sprecher*in oder von dem/der stellvertretenden Sprecher*in des Beirats schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats von dem/der Sprecher*in verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden von dem/der Sprecher*in, bei dessen Verhinderung vom von dem/der stellvertretenden Sprecher*in des Beirats geleitet; besteht auch hier Verhinderung, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Beirat angehört und am ältesten ist. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder eine Sitzungsleitung. Die Beiratsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
  10. Der Beirat äußert seine Empfehlungen durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlüsse des Beirats sind in einem Protokoll im Wortlaut festzuhalten und von der jeweiligen Sitzungsleitung zu unterschreiben.
  11. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsausschüsse gründen. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und kann jederzeit mit Mehrheit der Beiratsmitglieder geändert werden.

§ 8 Geschäftsführer*in

  1. Der/Die Geschäftsführer*in führt die laufenden Geschäfte einschließlich der Geldangelegenheiten der Gesellschaft, die er/sie im Rahmen der Satzung, des Haushaltsplanes oder sonstiger Anweisungen zu führen hat als besondere*r Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB. Der/Die Geschäftsführer*in ist dem Vorstand für die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte verantwortlich und berichtet dem Vorstand regelmäßig.
  2. Der/Die Geschäftsführer*in leitet die Geschäftsstelle, die unter seiner/ihrer Aufsicht und Verantwortung die geschäftsmäßigen Arbeiten des Vereins zu erledigen hat.
  3. Das Präsidium kann sich fortlaufend bei dem/der Geschäftsführer*in über dessen/deren Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten der Geschäftsstelle unterrichten.
  4. Der/Die Geschäftsführer*in hat auf Anordnung des Vorstandes die Einladungen zu den Sitzungen rechtzeitig zu versenden; Vorstandssitzungen mit mindestens zweiwöchiger, Mitgliederversammlungen mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung ergeht als Brief oder E-Mail.
  5. Für den/die Geschäftsführer*in kann vom Vorstand eine Stellvertretung berufen werden.
  6. Der/Die Geschäftsführer*in ist hauptamtlich tätig und erhält eine entsprechende angemessene Tätigkeitsvergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Ist in dieser Versammlung nicht ein Zehntel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so ist die Beschlussfassung über die Auflösung zu vertagen. Sie kann hiernach erst in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck neu einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung beschließen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Werkstoffkunde oder, falls dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, für die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf anderen technischen Gebieten zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die beiden Präsident*innen gemeinsam, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt eine andere Person oder andere Personen zu Liquidator*innen.

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