Der DGM e.V. bekennt sich zur konsequenten Einhaltung des nationalen und europäischen Kartellrechtes und arbeitet ausschließlich im Einklang mit diesen Vorschriften.
Kartellrechtlicher Hinweis

Ziel ist die Vermeidung wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden und darüber hinaus den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs zu erhalten. Die Vereinsarbeit der DGM beinhaltet Treffen, bei denen Vertreter von konkurrierenden Unternehmen zusammenkommen und sich über Themen, Erfahrungen und gemeinsame Interesse austauschen. Dies darf nicht dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen Unternehmen oder zum Nachteil von deren Abnehmern oder Zulieferern eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Bei allen Veranstaltungen, Gremiensitzungen und anderen Zusammenkünften der Organisationen dürfen deshalb keinerlei kartellrechtlich unzulässige oder bedenkliche Themen behandelt werden. 
Nicht nur ausdrückliche Absprachen, z.B. über Mengen, Preise oder Kapazitäten, sondern auch alle anderen Formen des Zusammenwirkens, die den Wettbewerb verzerren z.B. durch abgestimmte Verhaltensweisen sind unzulässig. Auch der Austausch oder die einseitige Bekanntgabe sogenannter strategischer Informationen bzw. sensibler Daten kann verboten sein. Als strategische Informationen bzw. sensible Themen gelten insbesondere Informationen über:

  • Preise, Preisbestandteile, preisrelevante Faktoren, Preiskalkulationen und Kalkulationselemente, Preisanhebungen oder -senkungen, Kosten;
  • Produktions- und Liefermengen, Angebote, Verkaufszahlen, Umsätze, Marktanteile, Kunden, Vertragsbedingungen;
  • Kapazitäten, Kapazitätsauslastungen, Lagerbestände, Lieferzeiten, Stilllegungen, Produktionseinschränkungen.

Sollte der Sitzungsleiter, der Verbandsmitarbeiter oder ein anderer Teilnehmer feststellen, dass sich ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften anbahnt, ist auf die Unzulässigkeit hinzuweisen und das kritische Verhalten zu beenden. Auch bei Zweifeln an der kartellrechtlichen Zulässigkeit sind die entsprechenden Arbeiten unverzüglich einzustellen. 

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